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Ruhestand
Wieviel Steuern auf Renten zu bezahlen sind und wie viel Rente steuerfrei ist, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, von Freibeträgen und Zusatzeinkünften ab. Beim Rentenbeginn 2026 liegt der Rentenfreibetrag bei 16 Prozent und beim Rentenbeginn 2027 beträgt er 15,5 Prozent. Im Ruhestand sind nicht alle Einkünfte steuerpflichtig, und abzugsfähige Kosten mindern die Abgaben. Rentnerinnen und Rentner sollten sich informieren, welche Möglichkeiten im Ruhestand bestehen, Steuern zu sparen.
Stefan Passler
Funktion Finanzexperte
07. Januar 2026
Rentner wissen es, Neu-Rentner sind oft unangenehm überrascht: Mit dem Eintritt in den Ruhestand sinkt zwar ihre Steuer- und Abgabenbelastung, aber auch Rentnerinnen und Rentner müssen ihre Einkünfte versteuern. Hinsichtlich Höhe und Beginn der Besteuerung gibt es jedoch Unterschiede.
Die gesetzliche Altersrente ist noch nicht vollständig steuerpflichtig. Wer 2026 in Rente geht, hat einen Rentenfreibetrag von 16 Prozent. Für die folgenden Neurentner-Jahrgänge sinkt der Freibetrag jedes Jahr um einen halben Prozentpunkt. Bei Rentenbeginn 2027 bleiben 15,5 Prozent steuerfrei und bei Rentenbeginn 2028 15 Prozent.
Beispiele zeigen, wie viel von der Rente steuerfrei ist und wie viel man versteuern muss (siehe Tabelle). Wer 2026 in Rente geht und 1.500 Euro pro Monat Rente erhält (also 18.000 Euro pro Jahr), bekommt 2.880 Euro lebenslang steuerfrei (pro Jahr) und muss 15.120 Euro versteuern. Beim Rentenbeginn 2027 ist der Rentenfreibetrag 0,5 Prozentpunkte geringer (das ergibt 2.790 Euro) und der zu versteuernde Anteil ist mit 15.210 Euro entsprechend höher.
Wer 2.000 Euro pro Monat Rente erhält (also 24.000 Euro pro Jahr), bekommt bei Rentenbeginn 2026 3.840 Euro davon steuerfrei (lebenslang, jedes Jahr) und muss 20.160 Euro versteuern. Beim Rentenbeginn 2027 ist der Rentenfreibetrag 0,5 Prozentpunkte niedriger (das ergibt 3.720 Euro) und der zu versteuernde Anteil beträgt 20.280 Euro.
Mit 2.500 Euro pro Monat Rente (also 30.000 Euro pro Jahr) bekommt man bei Rentenbeginn 2026 16 Prozent oder 4.800 Euro steuerfrei (lebenslang, jedes Jahr). 2026 müssen damit 25.200 Euro versteuert werden. Beginnt die Rente 2027, ist der Rentenfreibetrag mit 15,5 Prozent 0,5 Prozentpunkte niedriger. Der Rentenfreibetrag beträgt 4.650 Euro. Der zu versteuernde Anteil ist höher und es müssen 25.380 Euro versteuert werden.
Wer 2026 in Rente geht und pro Monat 3.000 Euro Rente erhält (also 36.000 Euro pro Jahr), bekommt 5.760 Euro davon steuerfrei und muss 30.240 Euro versteuern. Beim Rentenbeginn 2027 ist der Rentenfreibetrag 0,5 Prozentpunkte niedriger (das ergibt 5.580 Euro) und der zu versteuernde Anteil entsprechend höher (30.420 Euro).
Wichtig: Wie viel Einkommenssteuern im Einzelfall auf den zu versteuernden Anteil der gesetzlichen Rente zu zahlen ist, hängt ab vom Grundfreibetrag, der Steuerklasse, weiteren Einkünften und individuellen Abzügen.
Lese-Tipp: Einen ausführlichen Überblick über wichtige Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge erhalten Sie im Artikel "Steuertabellen für Rentner".
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Mit jedem späteren Neu-Rentnerjahrgang verringert sich der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Wer 2058 oder später in Rente geht, muss die gesetzliche Rente zu 100 Prozent versteuern.
Der Rentenfreibetrag ist ein fester Euro-Betrag, der lebenslang unverändert bleibt, auch wenn die Rente in den Folgejahren steigt. Spätere Rentenerhöhungen müssen in voller Höhe versteuert werden.
Betriebsrenten und Riesterrenten müssen vollumfänglich versteuert werden. Das Gleiche gilt für zu Mieterträge und Erwerbseinkünfte. Bei Privatrenten ist der Ertragsanteil zu versteuern, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt (zum Beispiel bei Rentenbeginn mit 65 sind es 18 Prozent). Bei Kapitaleinkünften greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Basisrenten (Rürup-Renten) sind genauso zu versteuern wie die gesetzliche Rente: Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der zu versteuernde Anteil 84 Prozent und 16 Prozent sind steuerfrei. Wer 2027 in Rente geht, bei dem beträgt der zu versteuernde Anteil 83,5 Prozent und 15,5 Prozent sind steuerfrei. Der steuerfreie Anteil sinkt mit jedem neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Bei Rentenbeginn 2058 ist die Basisrente zu 100 Prozent zu versteuern.
Rentnerinnen und Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn die Summe ihrer zu versteuernden Einkünfte höher ist als der Grundfreibetrag oder wenn das Finanzamt sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
Zu den Gesamteinkünften zählen neben den Renten auch weitere Einkünfte wie Miet- und Kapitalerträge oder Gehälter. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 liegt bei 12.348 Euro für Ledige und bei 24.696 Euro für Verheiratete. Liegen die Gesamteinkünfte darunter, braucht keine Steuererklärung abgeben werden.
Wer voraussichtlich keine Einkommenssteuer zahlen muss, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Damit kann man sich von der Abgeltungsteuer befreien lassen und Banken führen dann keine Steuern auf Zinsen oder Dividenden ab. Die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahre und muss danach neu beantragt werden.
Bezahlen Sie zu viel Steuern?
Steuerfrei ist der Grundfreibetrag. 2026 liegt er für Ledige bei 12.348 Euro und für Verheiratete bei 24.696 Euro. Die gesetzliche Altersrente und die Rürup-Rente müssen nur zum Teil versteuert werden. Der steuerfreie Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Bei Neu-Rentnern, die 2026 in den Ruhestand gehen, bleiben 16 Prozent der Rente steuerfrei. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag: Wer 2026 in Rente geht und 2026 24.000 Euro Rente bekommt, hat einen Rentenfreibetrag von 3.840 Euro (16 Prozent von 24.000 Euro). Diese 3.840 Euro bleiben lebenslang jedes Jahr steuerfrei, auch wenn die Rente steigt. Bei Privatrenten muss nur der Ertragsanteil versteuert werden.
Bei Neu-Rentnern, die 2027 in den Ruhestand gehen, bleiben 15,5 Prozent der Rente steuerfrei. Wer 2027 in Rente geht und 2028 24.000 Euro Rente bekommt, hat einen Rentenfreibetrag von 3.720 Euro (15,5 Prozent von 24.000 Euro). Diese 3.720 Euro bleiben lebenslang jedes Jahr steuerfrei, auch wenn die Rente steigt. Bei Privatrenten muss nur der Ertragsanteil versteuert werden.
Keine Steuern zahlen geringfügig Beschäftigte mit einem Minijob, in dem sie bis zu 603 Euro pro Monat verdienen (2026).
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Ein Ehepaar mit zwei Minijobs hat damit 2026 1.206 Euro mehr im Monat bzw. 14.472 Euro im Jahr. In Ausnahmefällen darf die Minijob-Grenze in einem Zeitraum von zwölf Monaten an zwei Monaten überschritten werden (für 2026 demnach 14 x 603 Euro pro Person, insgesamt 8.442 Euro).
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Arbeitnehmer 2026 mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei verdienen.
Alles Wichtige zum Thema Hinzuverdienst ist im Artikel "Hinzuverdienst zur Rente" zusammengefasst.
Nebenberuflich Ehrenamtliche dürfen 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei verdienen ("Übungsleiter-Pauschale"), zum Beispiel als Volkshochschuldozent, Trainer im Sportverein oder Chorleiter. Zusätzlich gilt für nicht-pädagogische Tätigkeiten die steuerfreie "Ehrenamts-Pauschale" von 960 Euro pro Jahr.
Das Beispiel in der Tabelle (unten) zeigt, wie sehr Steuern und Abgaben die Renteneinkünfte im Ruhestand schmälern. Ein Angestellter rechnet mit einer gesetzlichen Rente von 1.800 Euro. Zusammen mit den 1.250 Euro aus seiner Betriebsrente und 1.000 Euro Mieterträgen (nach Kosten) kommt er auf 4.050 Euro, das sind 48.600 Euro pro Jahr. Mit den geplanten Entnahmen aus seinem Vermögen reichen seine Einkünfte, um die Ausgaben im Ruhestand zu decken.
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Doch er hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht, denn die Renten werden durch Steuern und Sozialabgaben spürbar geschmälert. Nach Abzug der Einkommenssteuern sowie der Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung sind die Renteneinkünfte netto rund ein Viertel der Rente niedriger.
Wenn er 2025 in Rente gegangen ist, muss er 83,5 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Von 21.600 Euro Rente sind dies 17.535 Euro. Die Betriebsrente und die Mieterträge sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Als gesetzlich Versicherter zahlt er in der Krankenversicherung der Rentner 7,3 Prozent (die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent) sowie die Hälfte des Zusatzbeitrages von durchschnittlich 2,5 Prozent (2025, 2026 steigt der Zusatzbeitrag auf durchschnittlich 2,9 Prozent). Bei der Betriebsrente sind es 14,6 Prozent und der volle Zusatzbetrag.
Da er nach 1940 geboren wurde und keine Kinder unter 25 hat, muss er bei der Pflegeversicherung für beide Renten den Beitrag für Kinderlose in Höhe von 4,2 Prozent bezahlen (2026). Unterm Strich bleiben ihm von den 48.600 Euro Jahresrente nur 35.621 Euro. Im Monat hat er statt 4.050 Euro nur rund 2.970 Euro zur Verfügung.
Viele Rentnerinnen und Rentner bleiben auch im Ruhestand erwerbstätig und haben weitere Einkünfte. Gehälter, Honorare sowie Gewinne aus Selbstständigkeit oder Gewerbebetrieb müssen versteuert werden. Erwerbstätige dürfen den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro pro Jahr ansetzen und Angestellte zusätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr.
Wer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann Kosten der vermieteten Objekte steuerlich geltend machen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel "Immobilien als Kapitalanlage".
Auf Kapitalerträge wird die Kapitalertragssteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) erhoben. Dabei ist der Sparerpauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt 1.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren ist er mit 2.000 Euro doppelt so hoch. Mit einem Freistellungsauftrag führt die Bank die Kapitalerträge bis zu dieser Höhe nicht ab. Ohne Freistellungsauftrag kann man den Sparerpauschbetrag nachträglich in der Steuererklärung geltend machen.
Tipp: Viele Rentnerinnen und Rentner haben ein geringeres Einkommen als im Erwerbsleben. Ihr Steuersatz liegt nicht selten unter 25 Prozent. Wenn Sie in der Steuererklärung die Günstigerprüfung wählen, können Sie sich bei der Kapitalertragsteuer die Differenz erstatten lassen.
Im Ruhestand können die Ausgaben für Gesundheit oder Pflege steigen. Diese Kosten kann man als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern sie die "zumutbare Belastung" in Höhe von einem bis sieben Prozent des Einkommens übersteigen. Auch Unterhaltzahlungen oder Beiträge zur Haftpflichtversicherung können in gewissem Rahmen als "außergewöhnliche Belastung" oder "Sonderausgaben" abgezogen werden.
Rentner über 64 dürfen den Altersentlastungsbetrag geltend machen. Die Höhe hängt vom Geburtsjahr ab. Wer 2025 das 64. Lebensjahr vollendet hat, darf ab 2026 jedes Jahr 12,8 Prozent seiner Einkünfte als Altersentlastungsbetrag abziehen (bis zu 608 Euro). Wer 2026 das 64. Lebensjahr vollendet, darf ab 2027 jedes Jahr 12,4 Prozent seiner Einkünfte als Altersentlastungsbetrag abziehen (bis zu 589 Euro pro Jahr).
Der Altersentlastungsbetrag sinkt pro Jahr um 0,4 Prozentpunkte. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Freibetrag, allerdings nur, wenn beide das 65. Lebensjahr vollendet haben.
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Mit diesen Steuern und Abgaben müssen Sie im Ruhestand rechnen.